Art. 113 [Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderung]
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des
Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die
Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das
gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für
die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der
Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall
hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine
Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der
Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut
Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann
versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach
Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als
erteilt.
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