Art. 113 [Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderung]

(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des
Haushaltsplanes  erhöhen  oder  neue Ausgaben in sich schließen oder für die
Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der  Bundesregierung.  Das
gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für
die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann  verlangen,  daß  der
Bundestag  die  Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall
hat die Bundesregierung innerhalb  von  sechs  Wochen  dem  Bundestage  eine
Stellungnahme zuzuleiten.

(2)  Die  Bundesregierung  kann  innerhalb  von  vier  Wochen,  nachdem  der
Bundestag  das  Gesetz  beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut
Beschluß faßt.

(3)  Ist  das  Gesetz  nach  Artikel  78   zustande   gekommen,   kann   die
Bundesregierung  ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann
versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach
Absatz  2  eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als
erteilt.



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